Wanddurchführung für unisolierte und isolierte Rauchrohre, fixe Baulänge und
variable Baulänge durch teleskopierbares Gehäuse
Rauchrohre dürfen durch Wände mit brennbaren Baustoffen nur hindurchgeführt werden, wenn verhindert wird, dass die Oberflächentemperaturen an brennbaren Bauteilen nicht unzulässig hoch ansteigen.
Für diesen Anwendungsfall stehen Wanddurchführungen in unterschiedlichen Ausführungen zur Verfügung:
- fixe Baulänge für geringe Wanddicken,
- variable Baulänge durch teleskopierbares Gehäuse (Anpassung der Baulänge um 50 mm).
Wanddurchführungen sind amtlich geprüft und unter der Zulassungsnr. Z-7.4-3361 allgemein bauaufsichtlich zugelassen.